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Akademischer Börsenverein

Satzung des Börsenvereins


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)

Der Verein führt den Namen „Akademischer Börsenverein Greifswald“.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald.

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)

Der Zweck des Vereins besteht in der Wahrnehmung einer Aufklärungs-, Informations und Anregungsfunktion gegenüber der Allgemeinheit im Bereich der Finanz- und Kapitalmärkte. Die Umsetzung des Bildungsauftrages gegenüber der breiten Öffentlichkeit soll durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen und Exkursionen, durch Kooperation mit anderen Börsenvereinen, u.ä. erreicht werden.

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die sich mit den Zielsetzungen des Vereins identifiziert und bereit ist, sich für diese einzusetzen.

(2)

Natürliche Personen sollen Studenten der Universität Greifswald, ehemalige Studenten, Mitarbeiter oder auf andere Weise der Universität nahestehende Personen sein.

(3)

Als andere Personen sind nur solche zulässig, die im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen.

(4)

Der Verein besteht aus Aktiven Mitgliedern, aus Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.

(a)
Aktive Mitglieder zeichnen sich durch couragierte Mitarbeit bei der Gestaltung des Vereinsleben aus.
(b)
aufgehoben
(c)
Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(d)
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die zu finanziellen und sonstigen Unterstützung der Zwecke des Vereins bereit sind.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(2)

Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Vereinssatzung sowie zur Zahlung einer Aufnahmegebühr.

(3)

aufgehoben

(4)

Für Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

§5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1)

Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)

Ehrmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie dessen Einrichtungen und Materialien zu nutzen.

(2)

Alle Mitglieder können dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten.

(3)

Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen hiervon sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(4)

Die Mitglieder sind verpflichtet,

(a)
die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
(b)
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
(c)
Beiträge zu entrichten.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Vereinslöschung oder aufgrund sonstiger wichtiger Gründe.

(2)

Die Austrittserklärung hat dem Vorstand gegenüber zu erfolgen und bedarf der Schriftform. Die Kündigung muss bis spätestens 3 Monate vor Semesterende dem Vorstand zugegangen sein.

(3)

Gerät ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate in Verzug, so kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss verfügen.

(4)

Bei schuldhaft grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen befindet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds, wobei eine einfache Mehrheit erforderlich ist.

(5)

Gründungsmitglieder können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit ausgeschlossen werden.

(6)

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Ein Rückgewehr von Beiträgen, Aufnahmegebühr, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§8 Organe

(1)

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und maximal 5 weiteren Mitgliedern, muss aber mindestens 3 Personen umfassen.

(2)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen (mindestens) einer der 1.Vorsitzende bzw. der 2.Vorsitzende sein muss.

(3)

Bei Beschlussfassung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Stimmenparität gilt die Stimme des 1.Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, so gilt die
Stimme des 2.Vorsitzenden.

(4)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

(5)

Der Vorstand kann während seiner Amtsdauer nur bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder entlassen werden. Um sicherzustellen, dass der Verein jederzeit einen Vorstand hat, muss bei der Abwahl des alten Vorstandes ein neuer Vorstand gewählt werden.

(6)

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand zur Ernennung eines Nachfolgers für die restliche Amtsdauer befugt.

(7)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über 500,-DM oder Rechtsgeschäfte, aus denen weitere Verpflichtungen in gleicher Höhe erwachsen können, bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

(8)

Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 665 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.

§10 Mitgliederversammlung

(1)

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(2)

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliedersammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen.

(3)

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im 1. Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt.

(4)

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a)
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
(b)
Entlastung des Vorstandes
(c)
Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages
(d)
Wahl der Mitglieder des Vorstandes
(e)
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(5)

Sofern es nicht anders festgelegt ist, werden Abstimmungen nach dem einfachen Mehrheitsprinzip durchgeführt. Eine Dreiviertelmehrheit ist erforderlich, wenn eine Satzungsänderung Gegenstand der Abstimmung ist.

(6)

Die Mitgliederversammlung ist in Anwesenheit von mindestens 7 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(7)

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ist er dazu verpflichtet, wenn dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt wurde.

(8)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Universität Greifswald, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

Die Vereinssatzung steht auch als  PDF-Datei zur Verfügung.